313 Unterhaltsvorschuss
Für Alleinerziehende erfolgt die Erziehung ihrer Kinder meist unter erschwerten Bedingungen. Die Situation verschärft sich noch, wenn das Kind keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhält oder dieser nicht rechtzeitig gezahlt wird. Diese besondere Lebenssituation soll mit dem Unterhaltsvorschuss erleichtert werden.
Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat wer:
- das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt, und
- nicht oder nicht regelmäßig
a) Unterhalt von dem anderen Elternteil oder
b) wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge mindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 UVG bezeichneten Höhe erhält. - Für Kinder ab dem vollendeten 12. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres besteht ein Anspruch, wenn das Kind oder der alleinerziehende Elternteil keine Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II bezieht oder durch die Unterhaltsvorschussleistungen die Hilfebedürftigkeit des Kindes verhindert werden kann oder der alleinerziehende Elternteil hat ein monatliches Einkommen von 600,00 € brutto und bezieht nur ergänzend Leistungen nach dem SGB II.
Der Unterhaltsvorschuss ist eine vorübergehende Leistung für alleinerziehende Mütter oder Väter, die längstens bis zum 18. Lebensjahr gewährt werden kann. Für die Bewilligung muss kein gerichtliches Unterhaltsurteil gegen den anderen Elternteil vorliegen. Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, aber nicht leistungswillig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen.
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