Wasserversorgungsanlage nach § 12 Trinkwasserverordnung anzeigen
Betreiben Sie in einem Gebäude neben der Trinkwasserversorgung auch eine Nichttrinkwasseranlage, müssen Sie deren Errichtung und Stilllegung beim Gesundheitsamt anzeigen.
Zuständige Stelle
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Sie betreiben eine Gebäudewasserversorgungsanlage und im selben Gebäude eine Nichttrinkwasseranlage.
Sie müssen folgende Vorgänge anzeigen:
- die Errichtung der Nichttrinkwasseranlage
- die Stilllegung der Nichttrinkwasseranlage
Sie müssen keine Anzeige erstatten, wenn es sich um eine Löschwasseranlage oder eine Tränkwasseranlage handelt und in diese Anlage ausschließlich Trinkwasser eingespeist wird.
Verfahrensablauf
Sie zeigen die Nichttrinkwasseranlage schriftlich an:
- Laden Sie das Formular für die Anzeige herunter.
- Füllen Sie das Formular vollständig aus.
- Senden Sie das Formular per Post oder per E-Mail an das Gesundheitsamt.
- Das Gesundheitsamt prüft Ihre Angaben und nimmt die Anlage in das Überwachungsverzeichnis auf.
- Gegebenenfalls besichtigt das Gesundheitsamt die Anlage vor Ort.
- Gegebenenfalls legt das Gesundheitsamt den Umfang und die Häufigkeit der Untersuchungen fest.
Fristen
- Errichtung: spätestens vier Wochen vor Beginn der Errichtung
- Stilllegung: innerhalb von drei Tagen nach der Stilllegung
Erforderliche Unterlagen
vollständig ausgefülltes Formular
Kosten
keine
Bearbeitungsdauer
keine Angaben
Hinweise
keine
Vertiefende Informationen
keine
Rechtsgrundlage
§ 12 Trinkwasserverordnung (TrinkwV)
Freigabevermerk
08.10.2026 LRA Emmendingen, FB 431





