Kontakt

Bürgermeisteramt Rheinhausen
Hauptstraße 95
79365 Rheinhausen
Tel. 07643 / 9107 - 0
Fax 07643 / 9107 - 99
gemeinde@rheinhausen.de

Öffnungszeiten

Bürgerbüro Rheinhausen

Mo, Di
Mittwoch
8-12 Uhr/14-16 Uhr
keine Sprechzeiten
Do 8-12 Uhr/14-18 Uhr
Fr 8-12 Uhr
   
jeweils 1. Samstag
im Monat
10-12 Uhr
Leistungen

Wasserversorgungsanlage nach § 11 Trinkwasserverordnung anzeigen

Betreiben Sie eine Wasserversorgungsanlage, müssen Sie bestimmte Umstände dem Gesundheitsamt anzeigen – zum Beispiel die Inbetriebnahme, einen Eigentümerwechsel oder die Stilllegung.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

  • Sie betreiben eine Wasserversorgungsanlage, die in § 11 TrinkwV aufgeführt ist.
  • Es liegt ein Umstand vor, der nach § 11 Absatz 1 bis 3 TrinkwV angezeigt werden muss.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Anzeige schriftlich einreichen.

  • Füllen Sie das Anzeigeformular nach § 11 TrinkwV vollständig aus.
  • Senden Sie das Formular an das Landratsamt Emmendingen – Gesundheitsamt.
  • Das Gesundheitsamt prüft Ihre Angaben.
  • Ihre Anlage wird in das Anlagenverzeichnis aufgenommen.
  • Sie erhalten eine Rückmeldung vom Gesundheitsamt.
  • Das Gesundheitsamt legt fest, welche Untersuchungspflichten für Ihre Anlage gelten.

Fristen

Zentrale, dezentrale, Eigen- und Gebäudewasserversorgungsanlagen bei öffentlicher Tätigkeit (§ 11 Absatz 1 TrinkwV):

  • Nummer 1 bis 3: vier Wochen vor Beginn der Maßnahme
  • Nummer 4: vier Wochen vor dem Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts
  • Nummer 5: innerhalb von drei Tagen nach der Stilllegung

Gewerblich oder öffentlich tätige mobile Wasserversorgungsanlagen (§ 11 Absatz 2 TrinkwV):

  • Nummer 1 und 2: vier Wochen vor Beginn der Maßnahme
  • Nummer 3: spätestens vier Wochen vor dem Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts
  • Nummer 4: innerhalb von drei Tagen nach der Stilllegung

Zeitweilige Wasserversorgungsanlagen (§ 11 Absatz 3 TrinkwV):

  • Nummer 1 bis 4: unverzüglich nach Kenntnisnahme der anzeigepflichtigen Umstände
  • Nummer 5: innerhalb von drei Tagen nach der Stilllegung

Erfahren Sie erst nach Ablauf der genannten Fristen von den anzeigepflichtigen Umständen, müssen Sie die Anzeige unverzüglich nach Kenntnisnahme erstatten. Dies gilt für die Fälle nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 TrinkwV und § 11 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 TrinkwV.

Erforderliche Unterlagen

  • ausgefülltes Anzeigeformular nach § 11 TrinkwV

Kosten

keine

Bearbeitungsdauer

keine Angaben

Hinweise

keine

Vertiefende Informationen

Pflichten der Betreiberin oder des Betreibers nach § 11 Absatz 1 bis 3 TrinkwV

Rechtsgrundlage

§ 11 Absatz 1 bis 3 Trinkwasserverordnung (TrinkwV)

Freigabevermerk

08.10.2026 LRA Emmendingen, FB 431