Wasserversorgungsanlage nach § 11 Trinkwasserverordnung anzeigen
Betreiben Sie eine Wasserversorgungsanlage, müssen Sie bestimmte Umstände dem Gesundheitsamt anzeigen – zum Beispiel die Inbetriebnahme, einen Eigentümerwechsel oder die Stilllegung.
Zuständige Stelle
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- Sie betreiben eine Wasserversorgungsanlage, die in § 11 TrinkwV aufgeführt ist.
- Es liegt ein Umstand vor, der nach § 11 Absatz 1 bis 3 TrinkwV angezeigt werden muss.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Anzeige schriftlich einreichen.
- Füllen Sie das Anzeigeformular nach § 11 TrinkwV vollständig aus.
- Senden Sie das Formular an das Landratsamt Emmendingen – Gesundheitsamt.
- Das Gesundheitsamt prüft Ihre Angaben.
- Ihre Anlage wird in das Anlagenverzeichnis aufgenommen.
- Sie erhalten eine Rückmeldung vom Gesundheitsamt.
- Das Gesundheitsamt legt fest, welche Untersuchungspflichten für Ihre Anlage gelten.
Fristen
Zentrale, dezentrale, Eigen- und Gebäudewasserversorgungsanlagen bei öffentlicher Tätigkeit (§ 11 Absatz 1 TrinkwV):
- Nummer 1 bis 3: vier Wochen vor Beginn der Maßnahme
- Nummer 4: vier Wochen vor dem Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts
- Nummer 5: innerhalb von drei Tagen nach der Stilllegung
Gewerblich oder öffentlich tätige mobile Wasserversorgungsanlagen (§ 11 Absatz 2 TrinkwV):
- Nummer 1 und 2: vier Wochen vor Beginn der Maßnahme
- Nummer 3: spätestens vier Wochen vor dem Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts
- Nummer 4: innerhalb von drei Tagen nach der Stilllegung
Zeitweilige Wasserversorgungsanlagen (§ 11 Absatz 3 TrinkwV):
- Nummer 1 bis 4: unverzüglich nach Kenntnisnahme der anzeigepflichtigen Umstände
- Nummer 5: innerhalb von drei Tagen nach der Stilllegung
Erfahren Sie erst nach Ablauf der genannten Fristen von den anzeigepflichtigen Umständen, müssen Sie die Anzeige unverzüglich nach Kenntnisnahme erstatten. Dies gilt für die Fälle nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 TrinkwV und § 11 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 TrinkwV.
Erforderliche Unterlagen
- ausgefülltes Anzeigeformular nach § 11 TrinkwV
Kosten
keine
Bearbeitungsdauer
keine Angaben
Hinweise
keine
Vertiefende Informationen
Pflichten der Betreiberin oder des Betreibers nach § 11 Absatz 1 bis 3 TrinkwV
Rechtsgrundlage
§ 11 Absatz 1 bis 3 Trinkwasserverordnung (TrinkwV)
Freigabevermerk
08.10.2026 LRA Emmendingen, FB 431





