Einzelerkrankungen und Erkrankungshäufungen in Einrichtungen gem. § 33 IfSG melden
Tritt in Ihrer Gemeinschaftseinrichtung eine meldepflichtige Erkrankung, ein Erkrankungsverdacht oder eine Verlausung auf, müssen Sie als Leitung das Gesundheitsamt unverzüglich benachrichtigen.
Zuständige Stelle
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Sie leiten eine Gemeinschaftseinrichtung im Sinne des § 33 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Dazu zählen zum Beispiel Kindertageseinrichtungen, Schulen, Horte, Heime und Ferienlager.
In Ihrer Einrichtung ist einer der folgenden Fälle aufgetreten:
- eine in § 34 IfSG genannte Erkrankung,
- ein Verdacht auf eine in § 34 IfSG genannte Erkrankung oder
- eine Verlausung.
Die Benachrichtigungspflicht besteht auch, wenn zwei oder mehr gleichartige, schwerwiegende Erkrankungen auftreten und als deren Ursache Krankheitserreger anzunehmen sind.
Verfahrensablauf
Sie benachrichtigen das Gesundheitsamt mit dem dafür vorgesehenen Formular.
- Sie füllen das Formular vollständig aus.
- Sie machen darin die erforderlichen krankheits- und personenbezogenen Angaben.
- Sie übermitteln das Formular an das Gesundheitsamt.
Das Gesundheitsamt wertet Ihre Angaben aus und entscheidet über das weitere Vorgehen. Bei Bedarf nimmt das Gesundheitsamt Kontakt mit Ihnen auf und veranlasst weitere Maßnahmen.
Fristen
Sie müssen das Gesundheitsamt unverzüglich benachrichtigen, also ohne schuldhaftes Zögern.
Erforderliche Unterlagen
keine
Kosten
keine
Bearbeitungsdauer
keine Angaben
Hinweise
keine
Vertiefende Informationen
Weitere Informationen zu den Meldepflichten und zu empfohlenen Maßnahmen finden Sie im Hygieneleitfaden des Landesgesundheitsamts Baden-Württemberg (2. Auflage, Stand 2019).
Rechtsgrundlage
§ 33 ff. Infektionsschutzgesetz (IfSG), insbesondere § 34 Absatz 6 IfSG
Freigabevermerk
08.10.2026 LRA Emmendingen, FB 431





