Kontakt

Bürgermeisteramt Rheinhausen
Hauptstraße 95
79365 Rheinhausen
Tel. 07643 / 9107 - 0
Fax 07643 / 9107 - 99
gemeinde@rheinhausen.de

Öffnungszeiten

Bürgerbüro Rheinhausen

Mo, Di
Mittwoch
8-12 Uhr/14-16 Uhr
keine Sprechzeiten
Do 8-12 Uhr/14-18 Uhr
Fr 8-12 Uhr
   
jeweils 1. Samstag
im Monat
10-12 Uhr
Leistungen

Einzelerkrankungen und Erkrankungshäufungen in Einrichtungen gem. § 33 IfSG melden

Tritt in Ihrer Gemeinschaftseinrichtung eine meldepflichtige Erkrankung, ein Erkrankungsverdacht oder eine Verlausung auf, müssen Sie als Leitung das Gesundheitsamt unverzüglich benachrichtigen.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Sie leiten eine Gemeinschaftseinrichtung im Sinne des § 33 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Dazu zählen zum Beispiel Kindertageseinrichtungen, Schulen, Horte, Heime und Ferienlager.

In Ihrer Einrichtung ist einer der folgenden Fälle aufgetreten:

  • eine in § 34 IfSG genannte Erkrankung,
  • ein Verdacht auf eine in § 34 IfSG genannte Erkrankung oder
  • eine Verlausung.

Die Benachrichtigungspflicht besteht auch, wenn zwei oder mehr gleichartige, schwerwiegende Erkrankungen auftreten und als deren Ursache Krankheitserreger anzunehmen sind.

Verfahrensablauf

Sie benachrichtigen das Gesundheitsamt mit dem dafür vorgesehenen Formular.

  • Sie füllen das Formular vollständig aus.
  • Sie machen darin die erforderlichen krankheits- und personenbezogenen Angaben.
  • Sie übermitteln das Formular an das Gesundheitsamt.

Das Gesundheitsamt wertet Ihre Angaben aus und entscheidet über das weitere Vorgehen. Bei Bedarf nimmt das Gesundheitsamt Kontakt mit Ihnen auf und veranlasst weitere Maßnahmen.

Fristen

Sie müssen das Gesundheitsamt unverzüglich benachrichtigen, also ohne schuldhaftes Zögern.

Erforderliche Unterlagen

keine

Kosten

keine

Bearbeitungsdauer

keine Angaben

Hinweise

keine

Vertiefende Informationen

Weitere Informationen zu den Meldepflichten und zu empfohlenen Maßnahmen finden Sie im Hygieneleitfaden des Landesgesundheitsamts Baden-Württemberg (2. Auflage, Stand 2019).

Rechtsgrundlage

§ 33 ff. Infektionsschutzgesetz (IfSG), insbesondere § 34 Absatz 6 IfSG

Freigabevermerk

08.10.2026 LRA Emmendingen, FB 431