Leistungen
Besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17a Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (Opferrente) beantragen
Wenn Sie in der ehemaligen DDR oder in der sowjetischen Besatzungszone zu Unrecht inhaftiert waren, können Sie eine monatliche besondere Zuwendung für Haftopfer erhalten.
Zuständige Stelle
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- Sie sind berechtigt nach § 17 Absatz 1 Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG).
- Sie haben eine Freiheitsentziehung von insgesamt mindestens 90 Tagen erlitten, die mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar war.
Verfahrensablauf
Sie beantragen die besondere Zuwendung für Haftopfer schriftlich:
- Sie benötigen eine Haftbescheinigung nach § 10 Absatz 4 Häftlingshilfegesetz (HHG) oder einen Rehabilitierungsbeschluss des Gerichts.
- Liegt Ihnen eine dieser Unterlagen vor, füllen Sie das Antragsformular aus.
- Sie reichen den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen beim Landratsamt ein.
- Das Landratsamt prüft Ihren Antrag.
- Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid.
Fristen
Es sind keine Fristen zu beachten.
Beachten Sie: Die Leistungen werden frühestens ab dem Zeitpunkt der Antragstellung erbracht.
Erforderliche Unterlagen
- aktuelle Meldebescheinigung
- Bescheinigung oder Bescheinigungen nach § 10 Absatz 4 Häftlingshilfegesetz (HHG)
- Rehabilitierungsentscheidung oder Rehabilitierungsentscheidungen
- Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) zur Vorlage bei einer Behörde
- gegebenenfalls Vollmacht oder Betreuerausweis
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Bearbeitungsdauer
circa 3 bis 6 Monate
Hinweise
Es gibt keine Hinweise.
Vertiefende Informationen
Es liegen keine vertiefenden Informationen vor.
Rechtsgrundlage
§ 17a Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG)
Freigabevermerk
15.10.2026 LRA Emmendingen, FB 303





